| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 10. November 2006 illegal in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 22. April 2008 abgewiesen, der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Der Beschwerdeführer 1 hält sich somit seit bald sechs Jahren legal in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin 2 hingegen reiste erst – nach der Heirat am 11. März 2010 – am 25. August 2011 in die Schweiz ein und wurde mit Verfügung des BFM vom 14. Februar 2012 vorläufig aufgenommen. Da gemäss Art.