{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2014-3_2014-01-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10382", "Checksum": "018bc5aa5f35ebb9e5cc5d5c5b497b8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2014 3", "2014 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.01.2014 JSD 2014 3 (2014 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.01.2014 JSD 2014 3 (2014 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.01.2014 JSD 2014 3 (2014 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Schicksal der Familie stellt eine Einheit dar. 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Das zeitliche Erfordernis von Art. 84 Abs. 5 AuG muss deshalb von allen vorläufig aufgenommenen Familienmitgliedern erfüllt werden, damit das gemeinsame Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung vertieft geprüft werden kann. | Art. 84 Abs. 5 AuG | Ausländerrecht\n\n Aufenthalt in der Schweiz erfahrungsgemäss bereits eine gewisse Verwurzelung mit den hiesigen Verhältnissen bzw. eine gewissen Entfremdung von der Heimat entstanden ist. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Verwurzelung bzw. Entfremdung bei jedem Gesuchsteller automatisch angenommen werden müsste. Die Integration eines vorläufig aufgenommenen Person in der Schweiz ist vielmehr erst dann genügend fortgeschritten und vermag deshalb die Herabsetzung der Anforderungen an die persönliche Notlage zu rechtfertigen, wenn die wesentlichen Prüfungskriterien, d.h. diejenigen betreffend Aufenthaltsdauer, berufliche Integration, finanzielle Selbständigkeit sowie Respektierung der Rechtsordnung, auch tatsächlich erfüllt sind. Ähnliches gilt im Übrigen auch für Asylsuchende. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zumindest zehn Jahren grundsätzlich zur Gewährung einer Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen, vorausgesetzt dass sich ein Ausländer oder eine Ausländerin tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich allgemein gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113). 5.4 Das zeitliche Erfordernis von Art. 84 Abs. 5 AuG muss folglich erfüllt sein, damit ein Gesuch überhaupt gestützt auf diese Bestimmung vertieft geprüft werden kann. Daran ändert das von den Beschwerdeführern zitierte Urteil der Asylrekurskommission nichts, ging es darin doch um den inzwischen aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), gemäss welchem eine vorläufige Aufnahme in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden konnte, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Die diesem Urteil zugrunde liegende Ausgangslage ist mit der vorliegenden daher nicht vergleichbar. Im hier in Frage stehenden Fall geht es einerseits um die Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung, an welche höhere Anforderungen zu stellen sind, als an die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Andererseits ist die vom Gesetzgeber mit Art. 84 Abs. 5 AuG beabsichtigte Privilegierung nur für diejenigen vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer gerechtfertigt, welche sich bereits eine gewisse Zeit in der Schweiz aufhalten und deshalb gegebenenfalls eine fortgeschrittene Integration vorweisen können. 5.5 Im Weiteren darf gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Härtefallgesuchen von Familien die Situation der einzelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal der Familie stelle eine Einheit dar und es sei folglich schwierig, das Vorliegen eines Härtefalls einzig für die Eltern oder für die Kinder anzunehmen. Die familiäre Situation sei deshalb stets in einem Gesamtkontext zu betrachten und die Integration sämtlicher Gesuchsteller im Sinn einer Gesamtschau zu erfassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-930/2009 vom 5.12.2012 E. 4.4 mit Verweisen). Demzufolge macht es auch keinen Sinn, das am 19. November 2012 gestellte Gesuch für den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 separat – einmal unter Art. 84 Abs. 5 AuG und einmal unter Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG – zu prüfen. Darüber hinaus könnte ein solches Vorgehen dazu führen, dass einem Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde, dem anderen hingegen nicht, wobei diesem bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sodann gestützt auf Art. 44 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte. Dies würde letztlich darauf hinauslaufen, dass es bei Härtefallgesuchen von Familien genügt, wenn ein einziges Familienmitglied die hohen Anforderungen erfüllt, während die übrigen diese dank der Familiennachzugsbestimmungen umgehen können. Mangels Erfüllens des zeitlichen Erfordernisses von Art. 84 Abs. 5 AuG durch die Beschwerdeführerin 2 ist das Gesuch für beide Beschwerdeführer deshalb subsidiär nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen. Unabhängig von der Aufenthaltsdauer steht es denn auch jeder ausländischen Person frei, jederzeit ein solches Gesuch zu stellen. |"}