{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2014-3_2014-01-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10382", "Checksum": "018bc5aa5f35ebb9e5cc5d5c5b497b8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2014 3", "2014 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.01.2014 JSD 2014 3 (2014 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.01.2014 JSD 2014 3 (2014 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.01.2014 JSD 2014 3 (2014 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Schicksal der Familie stellt eine Einheit dar. Das zeitliche Erfordernis von Art. 84 Abs. 5 AuG muss deshalb von allen vorläufig aufgenommenen Familienmitgliedern erfüllt werden, damit das gemeinsame Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung vertieft geprüft werden kann. | Art. 84 Abs. 5 AuG | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:51", "Checksum": "e5dbddee89ee881d26183be3ff12407e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.01.2014 JSD 2014 3 (2014 VI Nr. 3)\nRegeste:\nDas Schicksal der Familie stellt eine Einheit dar. Das zeitliche Erfordernis von Art. 84 Abs. 5 AuG muss deshalb von allen vorläufig aufgenommenen Familienmitgliedern erfüllt werden, damit das gemeinsame Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung vertieft geprüft werden kann. | Art. 84 Abs. 5 AuG | Ausländerrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 10. November 2006 illegal in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 22. April 2008 abgewiesen, der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Der Beschwerdeführer 1 hält sich somit seit bald sechs Jahren legal in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin 2 hingegen reiste erst – nach der Heirat am 11. März 2010 – am 25. August 2011 in die Schweiz ein und wurde mit Verfügung des BFM vom 14. Februar 2012 vorläufig aufgenommen. Da gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (frühestens) drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können und die Vorinstanz sowie das BFM die Voraussetzungen dieser Bestimmung damals als erfüllt betrachtet hatten, hält sich die Beschwerdeführerin 2 zum heutigen Zeitpunkt somit seit knapp zweieinhalb Jahren legal in der Schweiz auf. 5.1 Demnach erfüllt nur der Beschwerdeführer 1, jedoch nicht die Beschwerdeführerin 2, die zeitliche Voraussetzung von Art. 84 Abs. 5 AuG. Daraus hat die Vorinstanz geschlossen, dass das Gesuch der Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG vertieft geprüft werden könne, sondern subsidiär eine Bewilligungserteilung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Prüfung zu nehmen sei. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die Weisungen des BFM, gemäss welchen alle vom Kanton in den Antrag einbezogenen Personen sämtliche in Art. 84 Abs. 5 AuG erwähnten Kriterien individuell erfüllen müssen und das Gesuch für die ganze Familie abzuweisen ist, wenn eine erwachsene Person nicht alle Kriterien erfüllt (vgl. Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013, Ziff. 5.6.2.4). Die Beschwerdeführer wenden hiergegen ein, dass für die Weisungen des BFM und die entsprechende gerichtliche Praxis keine Rechtsgrundlage bestehe, und verweisen diesbezüglich auf den Handkommentar zum AuG. Gemäss diesem können auch einzelne Personen einer Familie eigenständig ein Gesuch stellen. Erfülle diese Person die Kriterien des Härtefalls, so sei das Gesuch für sie an das BFM weiterzuleiten (vgl. Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Art. 84 AuG N 30). Dies sei, so die Beschwerdeführer weiter, auch von der damaligen Asylrekurskommission bestätigt worden. Diese habe festgestellt, dass es genüge, wenn ein einziges Familienmitglied die zeitliche Voraussetzung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage erfülle. Hierbei müsse bei einer Härtefallprüfung die Gesamtheit der familiären Umstände einbezogen werden (vgl. Urteil der Asylrekurskommission vom 17.12.2001 E. 5d/ff, in: EMARK 2002 Nr. 4). Die Beschwerdeführer sind deshalb der Ansicht, dass in jedem Fall eine vertiefte Prüfung des Gesuches für den Beschwerdeführer 1 hätte stattfinden müssen. 5.2 Betreffend Bewilligungsgesuch von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern kennt der Kanton Luzern die langjährige Praxis, wonach diesen eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn sie sich während mindestens fünf Jahren ununterbrochen (legal) in der Schweiz aufhalten, gut integriert und finanziell unabhängig sind und sich während der letzten zwei Jahre klaglos verhalten haben (vgl. LGVE 2008 III Nr. 4; vgl. auch LGVE 2011 III Nr. 7). Es wird somit hauptsächlich auf die Kriterien der Dauer der (legalen) Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 lit. e Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.10.2007 [VZAE; SR 142.201]), der Integration (Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), der finanziellen Verhältnisse und des Willens zur Teilhabe am Wirtschaftsleben (Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE) sowie der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 lit. b VZAE) abgestellt. Dabei wird gefordert, dass diese Kriterien grundsätzlich kumulativ erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, kann – sofern entsprechende Gründe dafür ersichtlich sind – subsidiär der klassische Härtefall gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geprüft werden, wobei die Anforderungen an das Vorliegen einer persönlichen Notlage hoch anzusetzen sind (vgl. LGVE 2012 III Nr. 6). 5.3 Diese Praxis ist sowohl mit dem Bundesrecht wie auch mit der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 84 Abs. 5 AuG und Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG grundsätzlich vereinbar. Insbesondere verstösst die Bedingung, dass alle im LGVE 2008 III Nr. 4 festgehaltenen Prüfungskriterien (insbesondere die Aufenthaltsdauer, die berufliche Integration, die finanzielle Selbständigkeit gemäss SKOS-Richtlinien und die Respektierung der Rechtsordnung) kumulativ erfüllt sein müssen, nicht gegen den Anspruch auf eine vertiefte bzw. einzelfallbezogene Prüfung. Diesem wird namentlich Rechnung getragen, indem alle in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien in die Gesamtwürdigung einfliessen. Dass dabei gewisse Kriterien stärker gewichtet werden, so dass bei deren Nichtvorliegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel ausser Betracht fällt, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 84 Abs. 5 AuG nicht. Mit dieser Bestimmung wird eine Privilegierung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern angestrebt. Die Anforderungen an die Anerkennung einer persönlichen Notlage sind herabgesetzt, weil nach einem fünfjährigen"}