Das öffentliche Interesse an einer möglichst frühzeitigen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist demnach höher zu gewichten als sein Interesse, weiterhin in seinem Heimatland in die Schule gehen zu können, um keine Klasse repetieren zu müssen. Diese Schlussfolgerung ist auch mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) vereinbar, ist doch das Familienleben bei Ablehnung des Gesuches um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bzw. der damit verbundenen Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz gerade nicht tangiert. |