Ob seine Niederlassungsbewilligung mithin bereits vor Einreichung des Gesuches um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erloschen ist, braucht hier dennoch nicht beurteilt zu werden, ist dies doch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Tatsache ist jedoch, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers künftig nicht beibehalten werden kann, solange er weiterhin im Heimatland zur Schule geht und die Niederlassungsbewilligung nicht behördlich aufrechterhalten wird.