Heimatland lebte. Die kurzzeitige Einschulung in der Schweiz erfolgte dabei offenbar nur, um die Niederlassungsbewilligung auch tatsächlich zu erhalten. Diese Vorgehensweise entspricht nicht Sinn und Zweck des Familiennachzuges, der es Familienmitgliedern ermöglichen soll, in der Schweiz zusammenzuleben, nicht jedoch (vorsorglich) eine Bewilligung für die spätere Arbeitsaufnahme zu beschaffen. Damit werden die eigentlichen Zulassungsvoraussetzungen des AuG umgangen, weshalb ein solches Verhalten nicht zu schützen ist. 5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nie wirklich in der Schweiz befunden hat.