Damals hatte sich für den Beschwerdeführer im Grunde genommen gar nichts verändert: Der Beschwerdeführer lebte nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung weiterhin hauptsächlich in Y, ging dort zur Schule und wurde wie zuvor von seiner Grossmutter betreut. Die einzige Änderung bestand in der Bewilligungserteilung, was für eine Verschiebung des Lebensmittelpunkts nicht ausschlaggebend sein kann. Dass der Beschwerdeführer vom 15. April bis zum 6. Juli 2013 in der Schweiz zur Schule gegangen ist, ändert daran nichts. Aufgrund der Akten zeigt sich, dass der damalige Umzug nur erfolgt war, damit die Vorinstanz bereit war, die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.