gewissen Zeitablauf – der sich mit Blick auf die Praxis bei etwa vier bis fünf Jahren situieren dürfte – umgestossen und sodann das Ausland als neuer Lebensmittelpunkt erachtet. In den vom Bundesgericht entschiedenen Fällen war jedoch der Zeitablauf nicht das einzige Element, das zur Annahme des Lebensmittelpunkts in der Schweiz geführt hatte. Ausschlaggebend war stets auch, dass beide Eltern – teilweise sogar auch die Geschwister – in der Schweiz lebten. Das betroffene Schulkind verfügte im Ausland somit über keine weiteren familiären Bezugspersonen. Die meisten reisten damals denn auch zusammen mit ihrer Mutter zum Vater in die Schweiz. Andere wurden gar in der Schweiz geboren.