Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass primär der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Schulkindes entscheidend dafür ist, ob seine Besuchs- und Ferienaufenthalte in der Schweiz den Auslandaufenthalt unterbrechen und seine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung folglich bestehen bleibt oder erlischt (vgl. hierzu auch Silvia Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Art. 61 AuG N 23 in fine). Während das Bundesgericht grundsätzlich davon ausgeht, dass minderjährige Schulkinder ihren Lebensmittelpunkt bei ihrer Familie in der Schweiz haben, selbst wenn sie den grössten Teil des Jahres im Ausland verbringen, so wird diese Vermutung nach einem