61 Abs. 2 AuG nicht zu unterbrechen vermocht, da der Schulbesuch im Ausland längere Zeit gedauert habe und das Heimatland deshalb zum Lebensmittelpunkt der Brüder geworden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1224/2012 vom 26.8.2013). 5. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass primär der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Schulkindes entscheidend dafür ist, ob seine Besuchs- und Ferienaufenthalte in der Schweiz den Auslandaufenthalt unterbrechen und seine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung folglich bestehen bleibt oder erlischt (vgl. hierzu auch Silvia Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Art. 61 AuG N 23 in fine).