So entschied es in einem neueren Fall, dass die Niederlassungsbewilligung dreier Brüder erloschen sei, nachdem sie über einen Zeitraum von elf Jahren im Heimatland beim Grossvater gelebt und dort die Schule in einem Internat besucht hatten. Die regelmässigen vorübergehenden Ferienaufenthalte in der Schweiz bei den Eltern hätten die Frist von Art. 61 Abs. 2 AuG nicht zu unterbrechen vermocht, da der Schulbesuch im Ausland längere Zeit gedauert habe und das Heimatland deshalb zum Lebensmittelpunkt der Brüder geworden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1224/2012 vom 26.8.2013).