Das Bundesgericht erachtete es deshalb als gerechtfertigt, hinsichtlich der Dauer des Studiums bzw. des Schulbesuchs im Ausland gewisse Grenzen für den Fortbestand der Bewilligung zu setzen, wobei die Umstände des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_609/2011 vom 3.4.2012 E. 3.4). (…) 4.2.4 Gemäss Bundesgericht ist diese Praxis grundsätzlich auch unter dem AuG fortzuführen. So entschied es in einem neueren Fall, dass die Niederlassungsbewilligung dreier Brüder erloschen sei, nachdem sie über einen Zeitraum von elf Jahren im Heimatland beim Grossvater gelebt und dort die Schule in einem Internat besucht hatten.