Gemäss Bundesgericht sollte die Niederlassungsbewilligung diesen Personen ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz zu leben und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Gleichzeitig sollte sie aber nicht zum Zweck haben, ihnen eine Anwesenheitsberechtigung und Arbeitserlaubnis einzuräumen, auf die sie sich falls nötig eines Tages berufen können. Das Bundesgericht erachtete es deshalb als gerechtfertigt, hinsichtlich der Dauer des Studiums bzw. des Schulbesuchs im Ausland gewisse Grenzen für den Fortbestand der Bewilligung zu setzen, wobei die Umstände des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_609/2011 vom 3.4.2012 E. 3.4).