SR 142.20) entwickelten Praxis konnten junge Ausländerinnen und Ausländer, die sich zwecks Ausbildung während einiger Jahre im Ausland befanden, ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung behalten, sofern sich ihr Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz befand. Nach einem mehr als vier Jahre dauernden Studium im Ausland bedurfte der Fall jedoch einer eingehenden Überprüfung. Gemäss Bundesgericht sollte die Niederlassungsbewilligung diesen Personen ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz zu leben und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren.