Obschon es streng genommen nicht um dieselbe Rechtsfrage geht, kann diese Praxis für die Beurteilung eines Gesuches um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Einerseits stellt sich die Frage der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nämlich nur, sofern diese nicht bereits – das heisst noch vor Einreichung des entsprechenden Gesuches – erloschen ist. Andererseits ist die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nur dort von Bedeutung, wo regelmässige Besuchsaufenthalte in der Schweiz die Sechsmonatsfrist von Art.