Darüber hinaus ist auch die bereits dargelegte Praxis des Bundesgerichts betreffend Erlöschen der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung von ausländischen Kindern, die im Heimatland zur Schule gehen, zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2 der Erwägungen sowie Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013, Ziff. 6.15). Obschon es streng genommen nicht um dieselbe Rechtsfrage geht, kann diese Praxis für die Beurteilung eines Gesuches um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden.