4.2 Um das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung in solchen Fällen sachgerecht zu beurteilen, ist vielmehr zusätzlich darauf abzustellen, ob das betroffene Schulkind durch den Schulbesuch im Ausland später mit Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz rechnen muss. Dies wäre mit Sinn und Zweck des AuG wie erwähnt nicht vereinbar. Darüber hinaus ist auch die bereits dargelegte Praxis des Bundesgerichts betreffend Erlöschen der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung von ausländischen Kindern, die im Heimatland zur Schule gehen, zu berücksichtigen (vgl. Ziff.