Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei einer späteren Einreise die Integration mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein kann (vgl. Botschaft zum AuG vom 8.3.2002, in: BBl 2002 3792 f.). Dementsprechend würde es dem Willen des Gesetzgebers gänzlich zuwiderlaufen, wenn die Behörden einem minderjährigen Ausländer, der erst im Schulalter in die Schweiz nachgezogen wird, den weiteren Schulbesuch im Heimatland gestatten bzw. seine Niederlassungsbewilligung zu diesem Zweck aufrechterhalten würden einzig mit der Begründung, es handle sich um einen vorübergehenden, die Maximalfrist von vier Jahren nicht übersteigenden Auslandaufenthalt. 4.2