Je nach dem, ob das Kind noch unter oder bereits über zwölf Jahre alt ist, beträgt die Nachzugsfrist deshalb fünf Jahre oder lediglich ein Jahr (vgl. Art. 47 AuG sowie die Botschaft zum AuG vom 8.3.2002, in: BBl 2002 3754 f.). Ausserdem haben Kinder von Niedergelassenen gemäss AuG nur noch bis zum Alter von zwölf Jahren einen Anspruch auf sofortige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (unter dem alten Recht lag die Altersgrenze noch bei 18 Jahren). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei einer späteren Einreise die Integration mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein kann (vgl. Botschaft zum AuG vom 8.3.2002, in: BBl 2002 3792 f.).