Dies ist vorliegend grundsätzlich der Fall. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit zurück in die Schweiz zu kommen, um hier eine Ausbildung zu absolvieren. Auch die Frist von vier Jahren ist damit eingehalten, schliesst der Beschwerdeführer die Schule doch voraussichtlich in zwei Jahren ab (beantragte Aufrechterhaltung: September 2013 bis Sommer 2016). 4.1 Die Situation ausländischer Kinder, welche in ihrem Heimatland die Schule besuchen und demzufolge lediglich die Schulferien in der Schweiz verbringen, ist mit den vom BFM erwähnten Fällen vorübergehender Auslandaufenthalte dennoch nicht vergleichbar.