Es ist unbestritten, dass das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtzeitig eingereicht worden ist. (…) 4. Wie dargelegt kann im Fall einer Auslandabwesenheit von mehr als sechs Monaten die Niederlassungsbewilligung nur fortbestehen, wenn die Gesuchstellenden tatsächlich die Absicht haben, innerhalb von vier Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren. Ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ist mit anderen Worten nur dann zu bewilligen, wenn die Gründe dafür vorübergehender Natur sind. Dies ist vorliegend grundsätzlich der Fall.