Ebenso können Jugendliche der zweiten Ausländergeneration oder Ausländerinnen und Ausländer, die das Rentenalter erreicht haben, ein entsprechendes Gesuch einreichen, wenn der Auslandaufenthalt zur Abklärung der Integrations- oder Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatstaat dient. Als Jugendliche der zweiten Ausländergeneration gelten dabei ausländische Jugendliche, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder die im Rahmen des Familiennachzuges eingereist sind und hier die Schulen besucht und allenfalls ihre berufliche Ausbildung absolviert haben (vgl. Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013, Ziff. 3.4.4).