2A.308/2001 vom 15.11.2001 E. 4e; 2A.357/2000 vom 22.1.2001 E. 3b). Gemäss den Weisungen des BFM kann die Niederlassungsbewilligung im Fall einer Auslandabwesenheit von mehr als sechs Monaten ferner nur fortbestehen, wenn Gesuchstellende tatsächlich die Absicht haben, innerhalb der Frist von vier Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren. Die Auslegung von Art. 61 AuG legt denn auch nahe, dass ein Aufenthaltsrecht bloss solange besteht, als es durch die persönliche Anwesenheit ausgeübt wird.