61 Abs. 2 AuG in der Regel genügen (vgl. zum Ganzen Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Migration [BFM] zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013, Ziff. 3.4.4, sowie die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts). 2.1 Wollen in der Schweiz niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer vermeiden, dass ihre Bewilligung aufgrund ihres Auslandaufenthalts erlischt, so müssen sie noch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersuchen. Die Niederlassungsbewilligung kann auf diese Weise während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AuG, Art. 79 Abs. 2 VZAE).