SR 142.201]). Daher verlieren selbst Kinder, die sich zuvor ordnungsgemäss in der Schweiz bei ihren Eltern aufgehalten haben und dann zwecks Schulbesuchs im Ausland weilen, grundsätzlich ihre Niederlassungsbewilligung, wenn sie sich länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten, obschon ihr zivilrechtlicher Wohnsitz bei den Eltern bleibt. Eine Erleichterung besteht in solchen Fällen nur insoweit, als fristgerechte periodische Kurzaufenthalte bei den Eltern während der Schulferien für die Unterbrechung der Sechsmonatsfrist von Art. 61 Abs. 2 AuG in der Regel genügen (vgl. zum Ganzen Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Migration [BFM]