2. Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet und wird ohne Bedingungen erteilt (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]). Verlassen niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer indes die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt ihre Bewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG), wobei diese Frist durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen wird (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.10.2007 [VZAE; SR 142.201]).