Die Niederlassungsbewilligung von Kindern, die erst im Schulalter in die Schweiz nachgezogen wurden und sich danach zwecks Schulbesuchs im Ausland aufhalten, kann nur aufrechterhalten werden, wenn die Aufrechterhaltung mit dem öffentlichen Interesse an der möglichst frühzeitigen Integration von Kindern in der Schweiz vereinbar ist. Zudem darf die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nicht der Umgehung der üblichen Zulassungsvoraussetzungen, einschliesslich der Familiennachzugsfristen, dienen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet und wird ohne Bedingungen erteilt (vgl. Art.