{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2014-2_2014-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10381", "Checksum": "ad9c44b1c56a7ad006172e5197224569"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2014 2", "2014 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 27.06.2014 JSD 2014 2 (2014 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 27.06.2014 JSD 2014 2 (2014 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 27.06.2014 JSD 2014 2 (2014 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Niederlassungsbewilligung von Kindern, die erst im Schulalter in die Schweiz nachgezogen wurden und sich danach zwecks Schulbesuchs im Ausland aufhalten, kann nur aufrechterhalten werden, wenn die Aufrechterhaltung mit dem öffentlichen Interesse an der möglichst frühzeitigen Integration von Kindern in der Schweiz vereinbar ist. Zudem darf die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nicht der Umgehung der üblichen Zulassungsvoraussetzungen, einschliesslich der Familiennachzugsfristen, dienen. | Art. 61 Abs. 2 AuG | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:58", "Checksum": "4debcbc9e1d4eb5e89ed459ebf414d16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 27.06.2014 JSD 2014 2 (2014 VI Nr. 2)\nRegeste:\nDie Niederlassungsbewilligung von Kindern, die erst im Schulalter in die Schweiz nachgezogen wurden und sich danach zwecks Schulbesuchs im Ausland aufhalten, kann nur aufrechterhalten werden, wenn die Aufrechterhaltung mit dem öffentlichen Interesse an der möglichst frühzeitigen Integration von Kindern in der Schweiz vereinbar ist. Zudem darf die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nicht der Umgehung der üblichen Zulassungsvoraussetzungen, einschliesslich der Familiennachzugsfristen, dienen. | Art. 61 Abs. 2 AuG | Ausländerrecht\n\n die spätere Arbeitsaufnahme zu beschaffen. Damit werden die eigentlichen Zulassungsvoraussetzungen des AuG umgangen, weshalb ein solches Verhalten nicht zu schützen ist. 5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nie wirklich in der Schweiz befunden hat. Die Besuchsaufenthalte bei seiner Mutter vermögen die Sechsmonatsfrist von Art. 61 Abs. 2 AuG folglich nicht zu unterbrechen. Ob seine Niederlassungsbewilligung mithin bereits vor Einreichung des Gesuches um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erloschen ist, braucht hier dennoch nicht beurteilt zu werden, ist dies doch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Tatsache ist jedoch, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers künftig nicht beibehalten werden kann, solange er weiterhin im Heimatland zur Schule geht und die Niederlassungsbewilligung nicht behördlich aufrechterhalten wird. Letzteres hätte indes zur Folge, dass der Beschwerdeführer sich erst im Alter von 15 Jahren in der Schweiz niederlassen würde und es voraussichtlich sehr schwer haben wird, sich hier (ausbildungsmässig oder auf dem Arbeitsmarkt) zu integrieren. Zudem würden mit der Aufrechterhaltung der Bewilligung sowohl die Familiennachzugsfrist wie auch die Altersgrenze für die sofortige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gänzlich ihres Sinnes entleert und eine Umgehung der üblichen Zulassungsvoraussetzungen ermöglicht, was nicht angehen kann. Das öffentliche Interesse an einer möglichst frühzeitigen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist demnach höher zu gewichten als sein Interesse, weiterhin in seinem Heimatland in die Schule gehen zu können, um keine Klasse repetieren zu müssen. Diese Schlussfolgerung ist auch mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) vereinbar, ist doch das Familienleben bei Ablehnung des Gesuches um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bzw. der damit verbundenen Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz gerade nicht tangiert. |"}