{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2014-2_2014-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10381", "Checksum": "ad9c44b1c56a7ad006172e5197224569"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2014 2", "2014 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 27.06.2014 JSD 2014 2 (2014 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 27.06.2014 JSD 2014 2 (2014 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 27.06.2014 JSD 2014 2 (2014 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Niederlassungsbewilligung von Kindern, die erst im Schulalter in die Schweiz nachgezogen wurden und sich danach zwecks Schulbesuchs im Ausland aufhalten, kann nur aufrechterhalten werden, wenn die Aufrechterhaltung mit dem öffentlichen Interesse an der möglichst frühzeitigen Integration von Kindern in der Schweiz vereinbar ist. 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Zudem darf die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nicht der Umgehung der üblichen Zulassungsvoraussetzungen, einschliesslich der Familiennachzugsfristen, dienen. | Art. 61 Abs. 2 AuG | Ausländerrecht\n\n Schulbesuch im Ausland längere Zeit gedauert habe und das Heimatland deshalb zum Lebensmittelpunkt der Brüder geworden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1224/2012 vom 26.8.2013). 5. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass primär der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Schulkindes entscheidend dafür ist, ob seine Besuchs- und Ferienaufenthalte in der Schweiz den Auslandaufenthalt unterbrechen und seine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung folglich bestehen bleibt oder erlischt (vgl. hierzu auch Silvia Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Art. 61 AuG N 23 in fine). Während das Bundesgericht grundsätzlich davon ausgeht, dass minderjährige Schulkinder ihren Lebensmittelpunkt bei ihrer Familie in der Schweiz haben, selbst wenn sie den grössten Teil des Jahres im Ausland verbringen, so wird diese Vermutung nach einem gewissen Zeitablauf – der sich mit Blick auf die Praxis bei etwa vier bis fünf Jahren situieren dürfte – umgestossen und sodann das Ausland als neuer Lebensmittelpunkt erachtet. In den vom Bundesgericht entschiedenen Fällen war jedoch der Zeitablauf nicht das einzige Element, das zur Annahme des Lebensmittelpunkts in der Schweiz geführt hatte. Ausschlaggebend war stets auch, dass beide Eltern – teilweise sogar auch die Geschwister – in der Schweiz lebten. Das betroffene Schulkind verfügte im Ausland somit über keine weiteren familiären Bezugspersonen. Die meisten reisten damals denn auch zusammen mit ihrer Mutter zum Vater in die Schweiz. Andere wurden gar in der Schweiz geboren. 5.1 Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall in wesentlichen Punkten von den vom Bundesgericht gutgeheissenen Fällen: Der Beschwerdeführer ist weder in der Schweiz geboren, noch leben seine Bezugspersonen hier. Seine Mutter, die seit der Scheidung von seinem Vater Ende 2005 über das Sorgerecht verfügt, ist 2007 im Gegenteil ohne ihn in die Schweiz eingereist und hat ihn in der Obhut seiner Grossmutter belassen. Der grösste Teil seines Lebens wurde der Beschwerdeführer somit von seiner Grossmutter betreut, weshalb nicht ohne Weiteres behauptet werden kann, dass sich der Schwerpunkt seiner familiären und privaten Beziehungen bei seiner Mutter in der Schweiz befinde. Genauso wenig hat sich sein Lebensmittelpunkt durch den Familiennachzug 2012 in die Schweiz verschoben. Damals hatte sich für den Beschwerdeführer im Grunde genommen gar nichts verändert: Der Beschwerdeführer lebte nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung weiterhin hauptsächlich in Y, ging dort zur Schule und wurde wie zuvor von seiner Grossmutter betreut. Die einzige Änderung bestand in der Bewilligungserteilung, was für eine Verschiebung des Lebensmittelpunkts nicht ausschlaggebend sein kann. Dass der Beschwerdeführer vom 15. April bis zum 6. Juli 2013 in der Schweiz zur Schule gegangen ist, ändert daran nichts. Aufgrund der Akten zeigt sich, dass der damalige Umzug nur erfolgt war, damit die Vorinstanz bereit war, die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Bereits am 18. August 2013 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz wieder, um den Schulunterricht in Y fortzuführen (vgl. Art. 43 Abs. 3 AuG). Ein nachhaltiger Integrationsprozess hat in dieser kurzen Zeit kaum stattfinden können, weshalb nach wie vor davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Schweiz im Sommer 2016 mit ernstzunehmenden Integrationsschwierigkeiten zu rechnen hat. Dies zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass er in der Schweiz eigentlich die 6. Klasse hätte repetieren müssen. Diese bereits heute bestehenden Eingliederungsschwierigkeiten werden mit zunehmendem Alter erfahrungsgemäss noch grösser. Daran vermag selbst die zu den Akten gegebene – in gebrochenem Deutsch verfasste – Bescheinigung der Deutschschule \"My Baby\" in Y nichts zu ändern. 5.2 Darüber hinaus stellt sich hier die Frage des Rechtsmissbrauchs (vgl. Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013, Ziff. 6.15). Als für den Beschwerdeführer am 20. Mai 2012 das Familiennachzugsgesuch gestellt worden war, war dieser elf Jahre alt. Die Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG wurde somit nur gerade einmal sieben Monate vor deren Ablauf am 31. Dezember 2012 gewahrt. Ähnlich verhielt es sich beim Gesuch um Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Mutter, das mit Eingabedatum vom 27. Dezember 2012 erst kurz vor dem zwölften Geburtstag des Beschwerdeführers am 30. März 2013 eingereicht worden war. Auch wenn das Einhalten von gesetzlichen Frist kurz vor deren Ablauf nicht per se rechtsmissbräuchlich ist, so mutet es hier doch sehr seltsam an, dass der Beschwerdeführer zuerst fünf Jahre lang (2007–2012) ohne seine Mutter im Heimatland verblieb, dann kurz vor Ablauf der Frist nachgezogen und noch knapp vor seinem zwölften Geburtstag in ihre Niederlassungsbewilligung einbezogen wurde, jedoch die ganze Zeit hindurch (2012 bis heute) weiterhin im Heimatland lebte. Die kurzzeitige Einschulung in der Schweiz erfolgte dabei offenbar nur, um die Niederlassungsbewilligung auch tatsächlich zu erhalten. Diese Vorgehensweise entspricht nicht Sinn und Zweck des Familiennachzuges, der es Familienmitgliedern ermöglichen soll, in der Schweiz zusammenzuleben, nicht jedoch (vorsorglich) eine Bewilligung für"}