{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2014-2_2014-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10381", "Checksum": "ad9c44b1c56a7ad006172e5197224569"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2014 2", "2014 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 27.06.2014 JSD 2014 2 (2014 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 27.06.2014 JSD 2014 2 (2014 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 27.06.2014 JSD 2014 2 (2014 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Niederlassungsbewilligung von Kindern, die erst im Schulalter in die Schweiz nachgezogen wurden und sich danach zwecks Schulbesuchs im Ausland aufhalten, kann nur aufrechterhalten werden, wenn die Aufrechterhaltung mit dem öffentlichen Interesse an der möglichst frühzeitigen Integration von Kindern in der Schweiz vereinbar ist. 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Zudem darf die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nicht der Umgehung der üblichen Zulassungsvoraussetzungen, einschliesslich der Familiennachzugsfristen, dienen. | Art. 61 Abs. 2 AuG | Ausländerrecht\n\n Niederlassungsbewilligung für die Absolvierung des Militärdienstes, eine Weiterbildung oder die Ausübung einer befristeten Tätigkeit im Auftrag des schweizerischen Arbeitgebers benötigen denn auch vorwiegend erwachsene Personen, deren Integrationsprozess in aller Regel schon abgeschlossen ist. Ähnliches gilt für ausländische Jugendliche, die in der Schweiz geboren wurden oder hier die Schule besucht haben, und Rentner, die zur Abklärung der Integrations- oder Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatstaat ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung stellen. Demgegenüber haben Kinder, die im Ausland geboren wurden und erst später im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz nachgezogen werden, den Integrationsprozess noch vor sich. Bei diesen Personen besteht also – im Gegensatz zu der vom BFM genannten Zielgruppe – ein grosses öffentliches Interesse an einer möglichst frühzeitigen Integration in die hiesigen Verhältnisse, namentlich durch eine Schulbildung in der Schweiz. Dies hat auch der Gesetzgeber nicht verkannt und mit dem AuG Fristen für den Familiennachzug eingeführt. Je nach dem, ob das Kind noch unter oder bereits über zwölf Jahre alt ist, beträgt die Nachzugsfrist deshalb fünf Jahre oder lediglich ein Jahr (vgl. Art. 47 AuG sowie die Botschaft zum AuG vom 8.3.2002, in: BBl 2002 3754 f.). Ausserdem haben Kinder von Niedergelassenen gemäss AuG nur noch bis zum Alter von zwölf Jahren einen Anspruch auf sofortige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (unter dem alten Recht lag die Altersgrenze noch bei 18 Jahren). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei einer späteren Einreise die Integration mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein kann (vgl. Botschaft zum AuG vom 8.3.2002, in: BBl 2002 3792 f.). Dementsprechend würde es dem Willen des Gesetzgebers gänzlich zuwiderlaufen, wenn die Behörden einem minderjährigen Ausländer, der erst im Schulalter in die Schweiz nachgezogen wird, den weiteren Schulbesuch im Heimatland gestatten bzw. seine Niederlassungsbewilligung zu diesem Zweck aufrechterhalten würden einzig mit der Begründung, es handle sich um einen vorübergehenden, die Maximalfrist von vier Jahren nicht übersteigenden Auslandaufenthalt. 4.2 Um das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung in solchen Fällen sachgerecht zu beurteilen, ist vielmehr zusätzlich darauf abzustellen, ob das betroffene Schulkind durch den Schulbesuch im Ausland später mit Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz rechnen muss. Dies wäre mit Sinn und Zweck des AuG wie erwähnt nicht vereinbar. Darüber hinaus ist auch die bereits dargelegte Praxis des Bundesgerichts betreffend Erlöschen der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung von ausländischen Kindern, die im Heimatland zur Schule gehen, zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2 der Erwägungen sowie Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013, Ziff. 6.15). Obschon es streng genommen nicht um dieselbe Rechtsfrage geht, kann diese Praxis für die Beurteilung eines Gesuches um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Einerseits stellt sich die Frage der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nämlich nur, sofern diese nicht bereits – das heisst noch vor Einreichung des entsprechenden Gesuches – erloschen ist. Andererseits ist die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nur dort von Bedeutung, wo regelmässige Besuchsaufenthalte in der Schweiz die Sechsmonatsfrist von Art. 61 Abs. 2 AuG nicht zu unterbrechen vermögen oder Auslandaufenthalte von mehr als sechs Monaten beabsichtigt werden. 4.2.1 Nach dieser noch unter dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) entwickelten Praxis konnten junge Ausländerinnen und Ausländer, die sich zwecks Ausbildung während einiger Jahre im Ausland befanden, ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung behalten, sofern sich ihr Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz befand. Nach einem mehr als vier Jahre dauernden Studium im Ausland bedurfte der Fall jedoch einer eingehenden Überprüfung. Gemäss Bundesgericht sollte die Niederlassungsbewilligung diesen Personen ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz zu leben und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Gleichzeitig sollte sie aber nicht zum Zweck haben, ihnen eine Anwesenheitsberechtigung und Arbeitserlaubnis einzuräumen, auf die sie sich falls nötig eines Tages berufen können. Das Bundesgericht erachtete es deshalb als gerechtfertigt, hinsichtlich der Dauer des Studiums bzw. des Schulbesuchs im Ausland gewisse Grenzen für den Fortbestand der Bewilligung zu setzen, wobei die Umstände des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_609/2011 vom 3.4.2012 E. 3.4). (…) 4.2.4 Gemäss Bundesgericht ist diese Praxis grundsätzlich auch unter dem AuG fortzuführen. So entschied es in einem neueren Fall, dass die Niederlassungsbewilligung dreier Brüder erloschen sei, nachdem sie über einen Zeitraum von elf Jahren im Heimatland beim Grossvater gelebt und dort die Schule in einem Internat besucht hatten. Die regelmässigen vorübergehenden Ferienaufenthalte in der Schweiz bei den Eltern hätten die Frist von Art. 61 Abs. 2 AuG nicht zu unterbrechen vermocht, da der"}