{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2014-2_2014-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10381", "Checksum": "ad9c44b1c56a7ad006172e5197224569"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2014 2", "2014 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 27.06.2014 JSD 2014 2 (2014 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 27.06.2014 JSD 2014 2 (2014 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 27.06.2014 JSD 2014 2 (2014 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Niederlassungsbewilligung von Kindern, die erst im Schulalter in die Schweiz nachgezogen wurden und sich danach zwecks Schulbesuchs im Ausland aufhalten, kann nur aufrechterhalten werden, wenn die Aufrechterhaltung mit dem öffentlichen Interesse an der möglichst frühzeitigen Integration von Kindern in der Schweiz vereinbar ist. 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Zudem darf die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nicht der Umgehung der üblichen Zulassungsvoraussetzungen, einschliesslich der Familiennachzugsfristen, dienen. | Art. 61 Abs. 2 AuG | Ausländerrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet und wird ohne Bedingungen erteilt (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]). Verlassen niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer indes die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt ihre Bewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG), wobei diese Frist durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen wird (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.10.2007 [VZAE; SR 142.201]). Daher verlieren selbst Kinder, die sich zuvor ordnungsgemäss in der Schweiz bei ihren Eltern aufgehalten haben und dann zwecks Schulbesuchs im Ausland weilen, grundsätzlich ihre Niederlassungsbewilligung, wenn sie sich länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten, obschon ihr zivilrechtlicher Wohnsitz bei den Eltern bleibt. Eine Erleichterung besteht in solchen Fällen nur insoweit, als fristgerechte periodische Kurzaufenthalte bei den Eltern während der Schulferien für die Unterbrechung der Sechsmonatsfrist von Art. 61 Abs. 2 AuG in der Regel genügen (vgl. zum Ganzen Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Migration [BFM] zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013, Ziff. 3.4.4, sowie die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts). 2.1 Wollen in der Schweiz niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer vermeiden, dass ihre Bewilligung aufgrund ihres Auslandaufenthalts erlischt, so müssen sie noch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersuchen. Die Niederlassungsbewilligung kann auf diese Weise während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AuG, Art. 79 Abs. 2 VZAE). 2.2 Das Gesetz definiert keine Kriterien, die für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung massgebend sind. Aufgrund der \"Kann-Formulierung\" in Art. 61 Abs. 2 AuG steht der Behörde jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum offen (Art. 96 AuG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_461/2012 vom 7.11.2012 E. 2.1; 2A.308/2001 vom 15.11.2001 E. 4e; 2A.357/2000 vom 22.1.2001 E. 3b). Gemäss den Weisungen des BFM kann die Niederlassungsbewilligung im Fall einer Auslandabwesenheit von mehr als sechs Monaten ferner nur fortbestehen, wenn Gesuchstellende tatsächlich die Absicht haben, innerhalb der Frist von vier Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren. Die Auslegung von Art. 61 AuG legt denn auch nahe, dass ein Aufenthaltsrecht bloss solange besteht, als es durch die persönliche Anwesenheit ausgeübt wird. Zu berücksichtigen sind somit insbesondere Auslandaufenthalte, die ihrer Natur nach vorübergehend sind, wie die Absolvierung des Militärdienstes, eine Weiterbildung oder die Ausübung einer befristeten Tätigkeit im Auftrag des schweizerischen Arbeitgebers. Auch eine Inhaftierung im Ausland kann Anlass für die Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung sein. Ebenso können Jugendliche der zweiten Ausländergeneration oder Ausländerinnen und Ausländer, die das Rentenalter erreicht haben, ein entsprechendes Gesuch einreichen, wenn der Auslandaufenthalt zur Abklärung der Integrations- oder Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatstaat dient. Als Jugendliche der zweiten Ausländergeneration gelten dabei ausländische Jugendliche, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder die im Rahmen des Familiennachzuges eingereist sind und hier die Schulen besucht und allenfalls ihre berufliche Ausbildung absolviert haben (vgl. Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013, Ziff. 3.4.4). 3. Mit Schreiben vom 29. September 2013 hat die Mutter des Beschwerdeführers um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung ersucht. Als Begründung führt sie an, die Familie habe entschieden, den Beschwerdeführer für die nächsten drei Jahre in Y zur Schule zu schicken, da er in der Schweiz die 6. Klasse repetieren müsste, in Y hingegen bereits in die 7. Klasse gehen könnte. 3.1 Es ist unbestritten, dass das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtzeitig eingereicht worden ist. (…) 4. Wie dargelegt kann im Fall einer Auslandabwesenheit von mehr als sechs Monaten die Niederlassungsbewilligung nur fortbestehen, wenn die Gesuchstellenden tatsächlich die Absicht haben, innerhalb von vier Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren. Ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ist mit anderen Worten nur dann zu bewilligen, wenn die Gründe dafür vorübergehender Natur sind. Dies ist vorliegend grundsätzlich der Fall. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit zurück in die Schweiz zu kommen, um hier eine Ausbildung zu absolvieren. Auch die Frist von vier Jahren ist damit eingehalten, schliesst der Beschwerdeführer die Schule doch voraussichtlich in zwei Jahren ab (beantragte Aufrechterhaltung: September 2013 bis Sommer 2016). 4.1 Die Situation ausländischer Kinder, welche in ihrem Heimatland die Schule besuchen und demzufolge lediglich die Schulferien in der Schweiz verbringen, ist mit den vom BFM erwähnten Fällen vorübergehender Auslandaufenthalte dennoch nicht vergleichbar. Die Aufrechterhaltung der"}