Demnach ist gestützt auf die Ausführungen in Erwägung 3.3 davon auszugehen, dass keine den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Konkordats genügenden Bildaufnahmen der Polizei vorliegen, um zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer am 20. März 2012 gewalttätig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Konkordats verhalten hat. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern den Sachverhalt nicht für anklagewürdig erachtet hat, ist für die Vorinstanz verbindlich. Damit erübrigt sich auch die Abnahme der von ihr beantragten Beweismittel. Mit der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit.