Dies wäre beispielweise der Fall, wenn ein Strafverfahren infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt würde. 3.4 Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt, weil sie aufgrund der Videoaufnahmen und der polizeilichen Anzeige nicht rechtsgenüglich nachweisen konnte, dass sich der Beschwerdeführer an den Ausschreitungen beteiligt hat. Die Vorinstanz teilt diese Ansicht nicht. Sie ist aufgrund ihrer Erfahrung und ihres Fachwissens bei der Auswertung von Videomaterial überzeugt davon, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erhärten lasse.