Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes des Kantons Luzern vom 17.7.2008 betreffend Anordnung von Rayonverboten gegen zahlreiche Jugendliche; NZZ vom 04.7.2011). Demgegenüber könnte ein Rayonverbot aber wohl bestehen bleiben, wenn die Einstellung des Strafverfahrens wegen fehlender Prozessvoraussetzungen erfolgt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) oder wenn auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wird (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Dies wäre beispielweise der Fall, wenn ein Strafverfahren infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt würde.