Polizeiliche Anzeigen, glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei sollen zum Nachweis gewalttätigen Verhaltens genügen, damit zur Anordnung eines Rayonverbots nicht ein unter Umständen langwieriges Strafverfahren durch alle Instanzen abgewartet werden muss, doch kann ein Rayonverbot nicht gestützt auf einen Sachverhalt verfügt werden, den die Strafverfolgungsbehörden nicht für anklagewürdig halten (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00734 vom 14.2.2011 und VB 2009.00368 vom 3.9.2009; Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes des Kantons Luzern vom 17.7.2008 betreffend Anordnung von Rayonverboten gegen zahlreiche Jugendliche;