Bei der Anordnung eines Rayonverbots müssen also nicht nur jene Resultate berücksichtigt werden, welche die betroffene Person belasten, sondern auch jene, die sie entlasten. Polizeiliche Anzeigen, glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei sollen zum Nachweis gewalttätigen Verhaltens genügen, damit zur Anordnung eines Rayonverbots nicht ein unter Umständen langwieriges Strafverfahren durch alle Instanzen abgewartet werden muss, doch kann ein Rayonverbot nicht gestützt auf einen Sachverhalt verfügt werden, den die Strafverfolgungsbehörden nicht für anklagewürdig halten (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich