Wie bereits erwähnt, sind die Resultate der Strafverfolgung zu berücksichtigen (Botschaft BWIS, BBl 2005 5629). Dies kann nicht nur bei den Strafvorwurf bestätigenden Resultaten gelten, sondern muss umgekehrt auch auf den Strafvorwurf verwerfende Untersuchungsresultate Anwendung finden. Bei der Anordnung eines Rayonverbots müssen also nicht nur jene Resultate berücksichtigt werden, welche die betroffene Person belasten, sondern auch jene, die sie entlasten.