Aus rechtsstaatlichen Gründen erscheint es problematisch, ein Rayonverbot auf Bildaufnahmen der Polizei abzustützen über Vorfälle, die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt haben, welche in der Folge mangels genügender Nachweise eines tatbestandsmässigen Verhaltens eingestellt werden musste. Würde ein Rayonverbot gelten, obwohl das Strafverfahren mangels genügender Nachweise eingestellt werden musste, so bestünde ein unlösbarer Widerspruch zwischen der polizeirechtlichen Massnahme und der strafrechtlichen Untersuchung. Dies kann nicht im Sinn des Gesetzgebers sein. Wie bereits erwähnt, sind die Resultate der Strafverfolgung zu berücksichtigen (Botschaft BWIS, BBl 2005 5629).