319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), weil sich kein Tatverdacht erhärten liess, der eine Anklage gerechtfertigt hätte. Der Anfangsverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer hat sich somit im Strafverfahren als unzutreffend herausgestellt. Aus rechtsstaatlichen Gründen erscheint es problematisch, ein Rayonverbot auf Bildaufnahmen der Polizei abzustützen über Vorfälle, die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt haben, welche in der Folge mangels genügender Nachweise eines tatbestandsmässigen Verhaltens eingestellt werden musste.