Es sei jedoch auch nach mehrmaliger Sichtung des Videomaterials nicht eindeutig klar ersichtlich, ob es sich dabei wirklich um den Beschwerdeführer handle. Die Bilder seien zu diffus und zu unscharf, um eine Übereinstimmung eindeutig oder doch überwiegend wahrscheinlich festzustellen. Zudem sei der Täter auf dem Videomaterial vermummt. Weitere Bilder oder andere Beweismittel, die zu einer klaren Eruierung des Beschwerdeführers als Täter führen würden, seien keine bekannt. Ein Freispruch vor Gericht wäre unter diesen Umständen mit Sicherheit zu erwarten. 3.3 Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern verfügte die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit.