Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass aufgrund der vorhandenen Videoaufnahmen nicht rechtgenüglich habe nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer sich an den Ausschreitungen beteiligt habe. Auf dem Videomaterial sei eine Person zu sehen, die von der Kleidung und Statur her Ähnlichkeiten mit dem Beschuldigten aufweise, welche einen Stein gegen die Polizisten werfe und dabei die Leuchtwerbung der SBB treffe. Es sei jedoch auch nach mehrmaliger Sichtung des Videomaterials nicht eindeutig klar ersichtlich, ob es sich dabei wirklich um den Beschwerdeführer handle.