BWIS, BBl 2005 5629). 3.2 Im vorliegenden Fall stellte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 27. März 2013 das den Beschwerdeführer betreffende Strafverfahren ein, das wegen Verdachts auf Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung anlässlich des Fussballspiels vom 20. März 2012 eingeleitet worden war. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass aufgrund der vorhandenen Videoaufnahmen nicht rechtgenüglich habe nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer sich an den Ausschreitungen beteiligt habe.