BGE 137 I 31 E. 5 S. 42 ff.). Dem präventiven Charakter eines Rayonverbots entsprechend sind an die Anforderungen an das Beweismass bewusst nicht hohe Anforderungen gestellt worden. Die Anordnung eines Rayonverbots setzt denn auch keine strafrechtliche Verurteilung und nicht einmal eine polizeiliche Anzeige voraus. Dafür genügen bereits glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei (Art. 3 Konkordat). Nicht erforderlich ist, dass das schuldhafte Begehen einer Straftat bewiesen ist. Damit soll verhindert werden, dass vor der Anordnung eines Rayonverbots ein unter Umständen langwieriges Strafverfahren durch alle Instanzen abgewartet werden muss.