Die Vorinstanz ist aufgrund von Videoaufnahmen nach wie vor davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten gewalttätigen Handlungen begangen hat, und erachtet es deshalb für gerechtfertigt, am Rayonverbot festzuhalten. 3.1 Die Unschuldsvermutung, welche im Strafverfahren gilt, findet im Zusammenhang mit der Anordnung eines Rayonverbots keine Anwendung. Dieses wurde vom Gesetzgeber nicht als strafrechtliche Sanktion für ein vorgängiges Verhalten, sondern als präventiv verwaltungsrechtliche Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit konzipiert (Botschaft BWIS, BBl 2005 5613 ff.; BGE 137 I 31 E. 5 S. 42 ff.).