Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung des Rayonverbots eingetreten. 3. Der Beschwerdeführer beanstandet das Festhalten der Vorinstanz am verfügten Rayonverbot, obwohl die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern das Strafverfahren in der gleichen Angelegenheit gegen ihn eingestellt habe. Die Vorinstanz ist aufgrund von Videoaufnahmen nach wie vor davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten gewalttätigen Handlungen begangen hat, und erachtet es deshalb für gerechtfertigt, am Rayonverbot festzuhalten.