Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist zwar nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 47). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern stellt aber einen Grund dar, der es rechtfertigt, die Anordnung des Rayonverbots zu überprüfen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung des Rayonverbots eingetreten.