Eine Verwaltungsbehörde muss nämlich von Verfassungs wegen auf ein neues Gesuch eintreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137, 124 II 1 E. 3a S. 6). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist zwar nicht beliebig zulässig.