Aufgrund der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft war die Vorinstanz berechtigt und sogar verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eine Verwaltungsbehörde muss nämlich von Verfassungs wegen auf ein neues Gesuch eintreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137, 124 II 1 E. 3a S. 6).