Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das Rayonverbot gegen den Beschwerdeführer am 24. Januar 2013 verfügt. Mit Verfügung vom 27. März 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Landfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ein. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin die Vorinstanz am 24. April 2013 um Aufhebung des Rayonverbots. Die Vorinstanz lehnte dies mit Entscheid vom 24. Juli 2013 ab. 2.2 Aufgrund der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft war die Vorinstanz berechtigt und sogar verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.