Dies gilt jedenfalls dann, wenn den Beteiligten keine Verletzung der Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren vorgeworfen werden kann. Dadurch wird der Zweck des Konkordats, rasch und effizient gegen gewaltbereite Personen vorzugehen und diese von Sportanlässen fernzuhalten (Botschaft BWIS, BBl 2005 5625; Beat Hensler, Strafe ohne Strafrecht, Sicherheit und Recht 1/2011 S. 41 f.), nicht vereitelt, haben doch Beschwerden beziehungsweise Wiedererwägungsgesuche gegen das Rayonverbot grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 12 Konkordat). 2.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das Rayonverbot gegen den Beschwerdeführer am 24. Januar 2013 verfügt.